Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen der Spritzguß Müller GmbH
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Stand: Mai 2026.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Besteller“). Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(2) Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Besteller, soweit wir bei Vertragsschluss auf die jeweils aktuelle Fassung hinweisen oder diese dem Besteller zugänglich machen.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen des Bestellers stellen verbindliche Vertragsangebote dar. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt den Inhalt des Vertrags abschließend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt, Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).
§ 2 Preise, Materialpreisanpassung, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro netto ab Werk Buchbach (EXW gemäß Incoterms® 2020), zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Versand, Fracht, Versicherung und etwaige Zölle werden gesondert berechnet. Verpackungen werden nicht zurückgenommen, soweit hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
(2) Treten zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin Änderungen der Rohstoff-, Energie-, Personal- oder Logistikkosten von mehr als fünf Prozent (5 %) bezogen auf den jeweiligen Kostenanteil der Kalkulation ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung kalkulierten Bezugskosten gegenüber den am Tag der Lieferung tatsächlichen Kosten. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen unter Wahrung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Auf Verlangen weisen wir die Berechnungsgrundlagen nach. Entsprechendes gilt zugunsten des Bestellers, wenn sich die maßgeblichen Kostenanteile um mehr als fünf Prozent (5 %) verringern. Bei Rahmenverträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten gilt diese Anpassungsregelung über die gesamte Laufzeit.
(3) Übernehmen wir Werkzeugkosten ganz oder teilweise, beruht dies auf den vom Besteller prognostizierten Abnahmemengen je Kalenderjahr. Wird die prognostizierte Jahresmenge innerhalb von zwei Jahren ab Werkzeugfreigabe nicht erreicht, sind wir berechtigt, den anteiligen Werkzeugkostenbeitrag im Verhältnis der Mengenunterschreitung nachzuberechnen. Nachberechnet wird der ursprünglich von uns übernommene Werkzeugkostenanteil multipliziert mit dem Verhältnis der nicht abgenommenen Menge zur prognostizierten Jahresmenge, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich von uns getragenen Werkzeugkosten. Auf Verlangen weisen wir die Berechnungsgrundlagen nach. Die Nachberechnung wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(4) Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vorbehaltlose Eingang auf unserem Konto. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten trägt der Besteller.
(5) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist die Geldschuld in Höhe des jeweils gesetzlichen Verzugszinses (derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens, insbesondere der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB sowie der Kosten der Rechtsverfolgung, bleibt vorbehalten.
(6) Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu beeinträchtigen geeignet sind (insbesondere Zahlungseinstellung, eröffnetes oder beantragtes Insolvenzverfahren, Wechsel- oder Scheckprotest, ausgebliebene Zahlung trotz Mahnung), sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann der Besteller nicht geltend machen.
§ 3 Liefermenge, Toleranzen, Mehr- und Minderlieferung
(1) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent (10 %) der vereinbarten Stückzahl sind branchenüblich und berechtigen weder zu Beanstandungen noch zur Annahmeverweigerung; bei Erstaufträgen, Sonderfertigungen und Werkzeugauslauf bis zu zwanzig Prozent (20 %), soweit dies fertigungsbedingt, branchenüblich und dem Besteller zumutbar ist. Bei größeren Serien oder Abrufaufträgen kann eine abweichende einzelvertragliche Toleranz vereinbart werden. Die Berechnung erfolgt nach der tatsächlich gelieferten Menge.
(2) Maßtoleranzen, Toleranzen für Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit richten sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nach DIN EN ISO 20457 (Kunststoff-Formteile) bzw. DIN 16742, jeweils Toleranzgruppe TG 5, und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Spritzgießtechnik. Geringfügige, fertigungsbedingte Abweichungen in Material, Farbe, Glanz, Maßhaltigkeit und Oberflächenstruktur stellen keinen Mangel dar.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt für die Verpackung die handelsübliche Standardverpackung. Bei Annullierung von Aufträgen nach Fertigungsbeginn werden bereits beschaffte Materialien, angearbeitete Teile sowie ein angemessener entgangener Deckungsbeitrag berechnet, sofern die Materialien nicht anderweitig verwertbar sind.
§ 4 Lieferzeit, Höhere Gewalt, Lieferverzug
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder von uns schriftlich zugesagt wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Liefertermine. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben (insbesondere Erstmusterfreigabe), Beistellungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände entbinden uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Liefer- und Leistungspflicht. Als solche Umstände gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien und Epidemien, behördliche und staatliche Maßnahmen, Embargos und Sanktionen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terror, Cyberangriffe und IT-Ausfälle, Streik und rechtmäßige Aussperrung, Energie- und Rohstoffmangel sowie nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung trotz kongruenter Eindeckung. Wir werden den Besteller über Eintritt und voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nur, soweit gesetzlich zwingend vorgesehen oder soweit die Behinderung von uns zu vertreten ist.
(3) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Nettowerts der verspäteten Lieferung pro vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettowerts der verspäteten Lieferung, geltend machen. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Parteien unbenommen. Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
(4) Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 15 % des Nettoauftragswerts; der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt beiden Parteien unbenommen. Bei Annahmeverzug oder Versendungsverzögerung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über; etwaige Lager- und Bereitstellungskosten von 0,5 % des Nettowarenwerts pro angefangener Woche, höchstens 5 %, sind vom Besteller zu erstatten.
(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
§ 5 Werkzeuge, Vorrichtungen, Beistellungen
(1) Werkzeuge, Vorrichtungen, Spritzgießformen und sonstige Fertigungsmittel, die wir herstellen oder herstellen lassen, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Besteller sich an den Herstellungskosten beteiligt hat (Werkzeugkostenbeteiligung). Mit der Werkzeugkostenbeteiligung erwirbt der Besteller lediglich einen Anspruch darauf, dass das Werkzeug ausschließlich für seine Aufträge eingesetzt wird, solange er seinen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Eine Eigentumsübertragung erfolgt nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.
(2) Wartung, Pflege, Reparatur und Ersatzbeschaffung von in unserem Eigentum stehenden Werkzeugen erfolgen durch uns. Verschleißbedingte Reparaturen tragen wir; Reparaturen aufgrund unsachgemäßer Handhabung durch den Besteller, durch nicht vorhersehbare Materialeigenschaften beigestellten Materials oder durch Konstruktionsänderungen auf Wunsch des Bestellers gehen zu Lasten des Bestellers.
(3) Werkzeuge, die länger als drei Jahre nicht für einen Abruf eingesetzt wurden, dürfen wir nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist (mindestens drei Monate) auf Kosten des Bestellers verschrotten oder bei vollem Eigentum unsererseits ohne weitere Verpflichtungen verwerten. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Werkzeugen aus beendeten Geschäftsbeziehungen erlischt zwölf Monate nach der letzten Lieferung.
(4) Vom Besteller beigestelltes Material und beigestellte Teile werden auf seine Kosten und Gefahr angeliefert. Wir prüfen die Beistellungen lediglich auf erkennbare Mängel und auf Mengenrichtigkeit; eine weitergehende Eingangsprüfung erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung. Mängel oder Verarbeitungsuntauglichkeit beigestellten Materials gehen nicht zu unseren Lasten; etwaige Verzögerungen oder zusätzliche Aufwände werden separat berechnet.
§ 6 Rechte an Konstruktionen, Schutzrechte Dritter, Geheimhaltung
(1) An von uns angefertigten Entwürfen, Konstruktionszeichnungen, CAD-Dateien, Werkzeugzeichnungen, Mustern, Modellen, Berechnungen sowie sonstigen technischen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
(2) Der Besteller steht dafür ein, dass von ihm überlassene Konstruktionen, Zeichnungen, Daten, Modelle und Vorgaben frei von Rechten Dritter sind und ihre Verwertung durch uns nicht gegen Schutzrechte Dritter verstößt. Eine Prüfungspflicht insoweit trifft uns nicht. Der Besteller stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung frei, die auf der Verwendung seiner Vorgaben beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemachten kaufmännischen, technischen und betrieblichen Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrem Wesen nach erkennbar vertraulich sind, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, nicht zu eigenen Zwecken zu verwerten und nur den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, die diese zur Vertragserfüllung benötigen und ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Pflicht besteht über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus fort.
§ 7 Korrekturabzüge, Erstmuster, Freigaben
(1) Vor Beginn der Serienfertigung legen wir dem Besteller auf Wunsch Erstmuster, Korrekturabzüge oder Freigabemuster zur Begutachtung und schriftlichen Freigabe vor. Mit erteilter Freigabe wird die Verbindlichkeit der Ausführung im Hinblick auf Maße, Konstruktion, Farbe, Material und Oberfläche festgelegt.
(2) Für Mängel und Abweichungen, die im Rahmen der Freigabe erkennbar gewesen wären, übernehmen wir nach Freigabe keine Haftung mehr; dies gilt nicht für Vorsatz und arglistig verschwiegene Mängel.
(3) Für Fehler, die auf unrichtigen, unvollständigen oder mehrdeutigen Angaben des Bestellers in Bestellungen, Zeichnungen, Spezifikationen oder Datenmodellen beruhen, sowie für Folgen einer vom Besteller gewählten Materialspezifikation tragen wir keine Verantwortung.
§ 8 Gefahrübergang, Versand
(1) Lieferung erfolgt ab Werk Buchbach (EXW gemäß Incoterms® 2020), wo auch der Erfüllungsort für Lieferung und etwaige Nacherfüllung liegt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir berechtigt, Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Bei Annahmeverzug des Bestellers gilt § 4 Abs. 4.
(3) Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Saldovorbehalt).
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen gegen Abnehmer tritt der Besteller bereits jetzt zur Sicherheit in voller Höhe an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Die Kosten einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage trägt der Besteller, soweit der Dritte nicht zur Erstattung in der Lage ist.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware nach vorheriger Mahnung herauszuverlangen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
(6) Die Vorbehaltsware besteht regelmäßig aus kundenspezifisch nach Vorgaben des Bestellers gefertigten Teilen, die nicht oder nur eingeschränkt einer anderweitigen Verwertung zugänglich sind. Wir sind daher berechtigt, nach unserer Wahl
- a) die zurückgenommene Vorbehaltsware einzulagern und dem Besteller hierfür Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswerts pro angefangener Woche, höchstens 5 % insgesamt, in Rechnung zu stellen,
- b) die Vorbehaltsware nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung zu vernichten oder einer stofflichen Verwertung (Recycling) zuzuführen; die hierfür entstehenden Kosten trägt der Besteller; ein etwaiger Materialerlös wird auf die offenen Forderungen angerechnet, oder
- c) die Vorbehaltsware – nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers oder im Insolvenzverfahren mit Zustimmung des Insolvenzverwalters – an Dritte zu veräußern; in diesem Fall wird der Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die offenen Forderungen angerechnet.
(7) Unser Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 4 Abs. 4) bleibt durch die Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware unberührt; der Wert einer etwaigen Verwertung wird auf den Anspruch angerechnet. Bei kundenspezifisch gefertigter Ware beträgt unser Schadensersatzanspruch mindestens den vereinbarten Nettoauftragswert abzüglich ersparter Aufwendungen, mindestens jedoch 70 % des Nettoauftragswerts; dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(8) Übersteigt der realisierbare Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als zwanzig Prozent (20 %), sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
§ 10 Mängelrechte
(1) Für Mängel der Ware haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. In jedem Fall unberührt bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 445a, 445b BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die freigegebenen Erstmuster sowie sonstige ausdrücklich vereinbarte Spezifikationen. Eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware übernehmen wir nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich erklärt und als „Garantie“ bezeichnet wurde. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
(3) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat offene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, in Textform zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Mängelansprüche ausgeschlossen.
(4) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(5) Die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, sofern die Sache an unseren Geschäftssitz oder den ursprünglichen Bestimmungsort verbracht wird. Stellt sich ein Verlangen des Bestellers auf Mangelbeseitigung als unberechtigt heraus, können wir Ersatz der hieraus entstandenen Kosten verlangen.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung der Ware, soweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt (insbesondere für Bauwerke und Bausachen, bei arglistigem Verschweigen, übernommener Garantie sowie bei Personenschäden und Vorsatz). Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aus Personenschäden, aus übernommener Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(7) Geringfügige, fertigungsbedingte Abweichungen, die in Material, Farbe, Glanz oder Maßhaltigkeit innerhalb der vereinbarten oder branchenüblichen Toleranzen liegen, sowie Abweichungen, die durch nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers oder durch ungeeignetes vom Besteller beigestelltes Material entstehen, stellen keinen Mangel dar.
(8) Für die Eignung der gelieferten Ware für die vom Besteller beabsichtigten Zwecke und Verfahren ist allein der Besteller verantwortlich; Angaben und Auskünfte über Verarbeitung und Anwendung der Ware befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus übernommenen Garantien.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Haftung pro Schadensereignis ist überdies auf den dreifachen Auftragswert des betroffenen Einzelvertrags, höchstens jedoch auf 250.000 EUR pro Schadensereignis und 1.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.
(3) Eine über vorstehende Absätze hinausgehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden, Produktionsausfall sowie Aus- und Einbaukosten, soweit nicht zwingendes Recht, insbesondere gesetzliche Mängelrechte, Lieferantenregress, Produkthaftung oder die Haftung nach § 11 Abs. 1, entgegensteht.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die nicht unter die Mängelregelung des § 10 fallen, beträgt zwölf (12) Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren sie spätestens nach drei Jahren ab dem schadensauslösenden Ereignis. Die gesetzliche Verjährung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 Produktcompliance, Export, REACH/RoHS
(1) Soweit wir nach Vorgabe oder Spezifikation des Bestellers fertigen, ist der Besteller für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlichen Anforderungen am Bestimmungsort der Ware sowie am Verwendungsort des Endprodukts allein verantwortlich, insbesondere für die Konformität nach europäischen Richtlinien und Verordnungen (z. B. CE-Konformität, Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, EMV, RoHS, MDR/IVDR, Lebensmittelkontaktmaterialien). Eine eigene Konformitätsbewertung des Endprodukts schulden wir nicht.
(2) Wir erklären, dass wir die uns als Hersteller von Erzeugnissen treffenden Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sowie nach der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) in der jeweils geltenden Fassung beachten und entsprechende Erklärungen unserer Vorlieferanten einholen. Eine über die uns gesetzlich treffenden Pflichten hinausgehende Garantie übernehmen wir nicht.
(3) Die Erfüllung des Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von außenwirtschaftsrechtlichen, zollrechtlichen oder embargorechtlichen Vorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder anderer maßgeblicher Staaten entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware nicht in Verstoß gegen anwendbare Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften zu verwenden, weiterzugeben oder dorthin zu verbringen. Auf Verlangen wird der Besteller uns die für eine Exportkontrollprüfung erforderlichen Endverbleibsangaben in zumutbarem Umfang machen.
§ 13 Datenschutz
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Bestellers und seiner Mitarbeiter ausschließlich zur Durchführung des Vertrags sowie zur Wahrung berechtigter Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen gelten die Informationen unserer Datenschutzhinweise. Die Datenschutzhinweise sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung abrufbar unter www.spritzguss-mueller.de.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Buchbach.
(2) Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz in Buchbach zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Vorschriften, soweit deren Anwendung zur Geltung ausländischen Rechts führen würde.
(4) Die Abtretung von Forderungen des Bestellers gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen; § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vertragsabreden im Sinne von § 305b BGB haben Vorrang.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am nächsten kommen. Gleiches gilt für Regelungslücken.
Spritzguß Müller GmbH, Buchbach – Stand Mai 2026
